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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Unsere Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung verbindlich. Mit widerspruchsloser Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung oder sonst ausreichender Möglichkeit zur Kenntnisnahme dieser AGB vor oder bei Vertragsabschluss bzw. Zustimmung auch während bestehender Geschäftsverbindung akzeptiert der Kunde diese Bedingungen. Brilliant Facility OG wird im Folgenden auch als „AuftragnehmerIn“ bezeichnet, der jeweilige Vertragspartner auch als „AuftraggeberIn“ oder „Kunde/Kundin“. Unsere Angestellten sind nicht befugt, Zusatzleistungen oder Entgeltminderungen gegenüber bestehenden Vereinbarungen verbindlich zu vereinbaren oder zuzusagen. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.

Leistungsumfang

Die Reinigung wird laut den Bestimmungen des Gewerbes der Hausreinigung für die Unterhaltsreinigung mit üblichen Mitteln, Geräten und Methoden durchgeführt. Der Auftragnehmer behält sich die Verwendung von Reinigungsmitteln und Methoden sowie Streumitteln vor. Wir verwenden nach Möglichkeit bevorzugt biologisch abbaubare Reinigungsmittel, in Abhängigkeit der Verschmutzungsart. Vom Auftraggeber genannte Material- oder Ausführungswünsche werden gerne entgegengenommen, die Anwendung geprüft und nach Möglichkeit den Wünschen entsprochen.

Mindestleistung

Der vereinbarte Preis gilt nur für normale Verschmutzungen. Werden bei einer Kontrolle Mängel festgestellt (zB. Schäden am Haus oder der Technik, etc.), so werden diese unverzüglich an die Hausverwaltung gemeldet. Leuchtmittel werden im Rahmen der Pauschale ausgetauscht, sofern diese mit einer max. 5-stufigen Leiter zugänglich sind. Für den Austausch defekter Leuchtmittel wird eine detaillierte Aufstellung der Rechnung beigefügt – der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. Die Reinigung unterbleibt, wenn Verkehrsflächen im Zuge des routinemäßigen Reinigungsdurchganges durch abgestellte Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände nicht begehbar sind. Hieraus erwächst dem Auftraggeber kein Anspruch auf Preisreduktion. Ebenso ist keine Preisreduktion bei einer vorübergehenden Flächeneinschränkung aufgrund von Bauarbeiten, Aufgrabungen, etc. möglich.

Sonderleistung

Reinigungen nach Professionisten, Handwerkern, Umzügen, usw. sowie Entfernen von Flecken, die nicht mit üblichen Allzweckreinigern entfernbar sind und mit Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen, sind von diesem Vertrag nicht umfasst und müssen gesondert vereinbart und verrechnet werden. Hier werden zusätzlich 28,80€ pro angefangener Stunde verrechnet. Bei besonders ekelerregender oder sehr ungewöhnlicher Verschmutzung wird ein einmaliger Beitrag von 72,00€ sowie 28,80 € pro angefangener Stunde verrechnet. Bei besonders gefährlichen oder nur mit speziellen Mitteln entfernbaren Verschmutzungen kann es erforderlich sein, Spezialfirmen mit der Entfernung zu beauftragen. Als Sonderleistung gelten auch der Abtransport von Bauschutt, Verpackungen, Kartons, Druckertoner, Sperrmüll, etc. Für diese Fälle wird jeweils vorab ein eigenes Angebot an die Hausverwaltung gestellt.

Winterservice

Wir betreuen im Winter die Flächen standardmäßig mit einer Reaktionszeit von vier bis sieben Stunden nach der Belagsbildung. Bei der Tauwetterkontrolle wird das Objekt bei kritischen Wettersituationen täglich mindestens einmal angefahren und kontrolliert und bei Eis- und Dachlawinenbildung wird umgehend die Hausverwaltung verständigt, die dann die entsprechenden Dachdecker, Höhenarbeiter oder Feuerwehr zur Beseitigung der Gefährdung beauftragt. Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung der Ursachen, die zur Bildung von Eis (z. B. undichte Dachrinnen), nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Eisbildung auf Dächern (diese sind von einem Fachunternehmen zu entfernen), sowie für die Entfernung von Schnee und/oder Eis nach Abgang einer Dachlawine. Frisch gefallener Schnee gilt als trittsicher und somit als verkehrssicher und muss nicht sofort weggeschaufelt werden bzw. bei einer sofortigen Kehrung, insbesondere bei andauerndem Schneefall, die Verkehrssicherheit nicht erhöht wird und wirtschaftlich nicht machbar ist. Die Betreuung und Kontrolle der Flächen wird zwischen 6 und 22 Uhr durchgeführt. Im Katastrophenfall (Zusammenbruch der Verkehrsverbindungen) wird spätestens sechs Stunden nach der Wiederherstellung der Verkehrsverbindungen den Verpflichtungen nachgekommen. In Schönwetterperioden (mindestens vier aufeinanderfolgende Tage und Nächte ohne Frost und ohne Niederschlag und bei stabiler Wetterlage) wird das Streugut eingekehrt und durch uns fachgerecht entsorgt.

Wird der Winterdienstvertrag nicht bis spätestens 2 Monate vor Beginn der Wintersaison (1. November) schriftlich gekündigt, gilt der Vertrag als um eine weitere Saison verlängert. Der Preis wird jährlich gemäß unseren AGB nach Saisonende für die nächste Saison valorisiert – für die Gültigkeit der Preiserhöhung bedarf es keines neuen Vertrages. Keine Haftung oder Kostenersatz gibt es für Kratz- oder Abriebspuren, die durch sachgemäße Schneereinigung entstehen können, sowie für Korrosionsschäden, die durch Salzstreuung verursacht werden können. Die Haftung wird nur bis zur Höhe der Haftung und Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers geleistet, darüber hinausgehend können keine Ansprüche geltend gemacht werden. Derzeit ist die Haftungshöhe der Betriebshaftpfichtversicherung mit 1,5 Millionen € begrenzt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche im Zuge der Räumung entstanden sind, wenn diese trotz gehöriger Sorgfalt nicht vermeidbar waren oder die entsprechenden Arbeiten auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolgten. Ein allfällig erforderlicher Schneeabtransport ist gesondert zu vereinbaren und zu bezahlen.

Übernahmeverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter, welche beim Auftragnehmer tätig sind, weder während deren Tätigkeit in unserem Unternehmen noch bis sechs Monate nach deren Ausscheiden aus unserem Unternehmen abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der Auftraggeber verpflichtet unserem Unternehmen eine Konventionalstrafe in Höhe von 10.000,00€ zu bezahlen. Weiterreichende Ansprüche und Forderungen unseres Unternehmens im Zusammenhang mit der Abwerbung und/oder Beschäftigung bleiben hiervon unberührt und können zusätzlich eingeklagt werden.

Mitwirkungspflicht

Einschulung

Der Auftraggeber verpflichtet sich vor der Tätigkeitsaufnahme alle für die Betreuung erforderlichen Einrichtungen dem Auftragnehmer genau zu erklären und auf Besonderheiten und Gefahren hinzuweisen, insbesondere bei der Betreuung von technischen Einrichtungen wie zum Beispiel Heizungsanlage, Lift, Waschküche, Termine für Wartungen, Müll, Handwerker, periodisch durchzuführende Kontrollen, spezielle Vereinbarungen, etc. Erfolgt eine Einweisung unvollständig oder unrichtig, so kann der Auftragnehmer für Schäden oder Fehlleistungen, die auf die mangelnde Einweisung zurückzuführen sind, nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden.

Schlüssel, Wasser, Strom

Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten unentgeltlich den für die Reinigung erforderlichen Zugang zu Wasser, elektrischen Strom (230 V), bei Grünbetreuung auch Schläuche, Wasseranschlüsse, Wassersprenger, außerdem je zwei Schlüssel (1 Stk. für den/die MitarbeiterIn und 1 Stk. für den/die ObjektleiterIn) zu allen versperrten aber zu betreuenden Bereichen, sowie einen absperrbaren Bereich für die Lagerung von Reinigungsmittel- und sonstigen für die Hausreinigung, Garagenreinigung, Grün- und Winterbetreuung erforderlichen Utensilien. Bei Schlüsselverlust wird nur der Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet.

Bekanntmachung

Dem Auftragnehmer wird gestattet ein Schild anzubringen, auf dem ersichtlich ist, dass der Auftragnehmer dieses Objekt betreut und wie dessen Bewohner den Auftragnehmer im Notfall erreichen kann. Für etwaige Beschädigungen (z.B. Hausmauer, Verputz, etc.) ist der Auftragnehmer weder bei der Montage noch nach der Entfernung haftbar.

Berichterstattung

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich bereit die Leistungen unseres Unternehmens nach Beendigung dieser am selben Werktag abzunehmen und die Ordnungsgemäßheit zu bestätigen. Sollte eine solche Abnahme nicht erfolgen, so gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht. Mängelrügen sind unverzüglich, längstens innerhalb von 3 Tagen nach Leistungserbringung, zu melden. Wenn der jeweilige Schaden nicht unverzüglich nach Art und Höhe dem Auftragnehmer gezeigt wird, wird vermutet dass der Schaden nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurde. Werden berechtigte Mängel reklamiert, so ist unser Unternehmen zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Kürzungen der Monatspauschale auf Grund verspätet gemeldeter Mängel bzw. ohne Einräumung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel, dürfen vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.

Persönliche Betreuung

Wir legen Wert auf persönliche Beziehungen und lassen Ihre Objekte immer von den gleichen zuverlässigen Mitarbeitern betreuen, um so ein Vertrauensverhältnis zu einer bekannten Kontaktperson für Mieter und Eigentümer herzustellen und um eine möglichst hochwertige Betreuung mit optimaler Ortskenntnis sicherzustellen.

Vertretung

Es gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber Leistungen an andere eigene Mitarbeiter als den Hauptbetreuer eines Objektes (Vertretung) oder an Mitarbeiter qualifizierter Partnerfirmen nach eigenem Ermessen zur zuverlässigen Erfüllung des Vertrages weitergeben kann. Dem Auftraggeber entstehen dadurch keine Mehrkosten.

Rechnungslegung

Monatlich wird ein Pauschalbetrag verrechnet. Darin inkludiert ist die Reinigung und die Betreuung sowie die dafür notwendigen Reinigungs- und Streumittel und sonstigen Materialien und Geräten. Die monatliche Rechnung wird am 20. jeden Monats zugeschickt und ist mit dem jeweiligen Leistungsmonatsende, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ohne Abzug fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Bei Zahlungsverzug berechnen wir 8% Verzugszinsen pro Tag sowie 20,00€ Mahnspesen pro Mahnung. Die Rechnungslegung erfolgt bei der
– Grünflächenbetreuung: einmalig einen Monat vor Beginn der Saison, außer es gelten andere Ratenverbindungen
– Bauendreinigung: mit Beendigung der beauftragten Arbeiten, wobei bei längerfristigen Arbeiten bzw. bei Großobjekten Teilrechnungen bereits erledigter Arbeiten zulässig sind
– Winterdienst: einmalig am Anfang der Saison, innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig (außer es gelten andere Ratenverbindungen). Mit der Schneeräumung wird erst begonnen, wenn die Rechnung für den Winterdienst beglichen wurde.
– Sonderreinigung: mit Beendigung der beauftragten Arbeiten

Arbeitszeiten

Wird nichts anderes vereinbart, gilt standardmäßig ein Leistungszeitraum werktags von 6 bis 19 Uhr. Der Wochenend-, Feiertags- und Nachtzuschlag beträgt 100%.

Regiekosten

Für Sonderaufträge werden pro Stunde 27,80€ (gilt für Werktage zwischen 6 bis 19 Uhr), sowie pro Anfahrt eine Anfahrtspauschale von 14,40€ verrechnet. Es gilt als vereinbart, dass Wartezeiten des Auftragnehmers, die durch den Auftraggeber verursacht wurden (z.B. Arbeiten durch Professionisten, Verspätungen durch den Auftraggeber, kurzfristige Terminverschiebung, etc.), in voller Höhe auf Regiestundenbasis in Rechnung gestellt werden können. Der Werklohnanspruch für die Durchführung bzw. weitere Durchführung der bestellten Reinigungsarbeiten bleiben dabei unberührt.

Dokumentation

Wir dokumentieren alle Tätigkeiten in Kontrolllisten am Schwarzen Brett der betreuten Liegenschaften.

Datenspeicherung

Geschäftsnotwendige Daten werden computertechnisch gespeichert und verarbeitet, soweit dies im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.

Indexanpassung

Jährlich, jeweils zum 1. Januar, werden unsere Preis um den Prozentsatz der von der Unabhängigen Schiedskommission beim BMWFJ für die Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger für das jeweilige Bundesland festgestellten Kostenerhöhung angehoben – ohne dass es eines neuen Vertrages bedarf.

Vertragsabschluss

Der Vertragsabschluss kommt erst durch schriftliche Bestätigung zustande und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann die Vereinbarung mit einer 2-monatigen Frist jeweils zum Monatsende aufkündigen. Jede Änderung der Vereinbarung bedarf der Schriftform, es gelten keine mündlich getroffenen Nebenabsprachen. Gerichtsstand ist Wien, es gilt das Recht der Republik Österreich. Sofern die Aufträge vom Auftraggeber in schriftlicher Form aufgekündigt werden, verlängert sich der Vertrag automatisch für ein weiteres Monat bzw. für eine weitere Saison. Unser Unternehmen ist zur fristlosen Auflösung der Zusammenarbeit berechtigt, wenn der Auftraggeber mit zwei oder mehr Monatspauschalen im Rückstand ist.

AGB

Diese AGB können vom Auftragnehmer jederzeit geändert werden und sind mit ein Bestandteil der vorgelegten Angebotes der Brilliant Facility OG. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausschließlich ordnungsgemäß angemeldete Mitarbeiter mit einwandfreiem Leumund zu beschäftigen. Der Auftragnehmer garantiert alle Steuern und Abgaben sowie die Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter vollständig und zeitgerecht abzuführen. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ist für eine bestimmte vereinbarte Dienstleistung keine nähere Leistungsbeschreibung angegeben, gilt eine durchschnittliche und branchenübliche Qualität als vereinbart. Umgekehrt wird auch vorausgesetzt, dass von Auftraggeberseite die üblichen Voraussetzungen (freier Zugang zur Liegenschaft, übliche Anfahrtsmöglichkeit, keine besonderen oder unbekannten Erschwernisse oder Gefahren, etc.) erbracht werden oder andernfalls dies vor Vertragsabschluss ausdrücklich offen gelegt wird. Bei Annahme des Vertrages wird die Kreditwürdigkeit unserer Kunden vorausgesetzt. Tritt danach beim Kunden eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein oder erfahren wir nachträglich von einer bereits vor Annahme des Vertrages eingetretenen wesentlichen Vermögensverschlechterung, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauskasse zu verlangen. Alle gewährten Rabatte, Skonti, Raten und sonstige Vergünstigungen werden dadurch hinfällig. Vor Abschluss eines Vertrages sind wir nicht verpflichtet uns die örtlichen Gegebenheiten im Detail anzusehen, sondern dürfen für Zwecke unserer Angebote übliche Verhältnisse und üblichen Aufwand voraussetzen. Für Art und Umfang der Leistungen ist allein der Inhalt des abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages sowie unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Spätere Abänderungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

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Mo. – Fr.: 09:00 – 16:00 Uhr
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